2024-09-11 05:34:26
2024-08-30 11:35:07
2024-08-30 11:35:07
5880295
Die dgti, Julia Steenken, zu Vornamen und SBGG:
"SBGG: Das neue Selbstbestimmungsgesetz – eine erste Einschätzung zur Vornamenswahl"
dgti.org/2024/08/30/einschaetz…
tl;dr
- Vornamen sind Ausdruck der Individuaität und damit besonders geschützt. [gerade beim SBGG]
- Die Beschränkung oder Unveränderbarkeit der Anzahl ist Unfug. Es gibt keine plausible Auslegung der Gesetze dafür. Ausserdem geht es am Sinn des SBGG vollkommen vorbei und wäre ein Rückschritt ggü TSG und §45b.
- Für "männliche" und "weibliche" Vormanen gibt es hinreichend Praxis, die auch beim SBGG gelten.
- Bei nichtbinären Optionen kann es keine Beschränkung auf eine "shortlist" geben. [auch die Schreiben des BMI erkennen an, dass Kombinationsn m/w hinreichend nichtbinär sind]
- Vornamen beizubehalten ist zulässig.
- Bei Verweigerung durch das Amt "sollte durchaus eine gerichtliche Überprüfung eingefordert und der Rechtsweg beschritten werden"
teilten dies erneut
fink, stephie, Mika, Elinya~ >^.^<, Lena Schimmel, MyIgel und space slut :boost_ok: haben dies geteilt.
Jaddy
Als Antwort auf Jaddy • •Lambda Bundesverband: "Rechtliche Einordnung zur Wahl des Vornamens nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)"
lambda-online.de/wp-content/up…
Hintergrund: Standesamt lehnt bei der Anmeldung bereits die Beibehaltung eines Vornamens bei Wechsel zu "Streichung" ab, da er "weiblich" gelesen werde.
Der erste Punkt ist unstrittig: Die Angabe der zukünftigen Vornamen und der gewählten Option bei der Anmeldung ist überflüssig und wird in keinem Gesetz gefordert. Standesämter können eine Anmeldung ohne diese Angaben eigentlich nicht ablehnen. Falls doch Angaben gemacht werden: Die sind nicht bindend. Bei Abgabe der Erklärung können andere angegeben werden.
Aber bei den zulässigen Vornamen wird es etwas dünn in der Stellungnahme.
Einiges ist nett argumentiert. Zum Beispiel wird aus der Begründung des Gesetzentwurfs
... mehr anzeigenLambda Bundesverband: "Rechtliche Einordnung zur Wahl des Vornamens nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)"
lambda-online.de/wp-content/up…
Hintergrund: Standesamt lehnt bei der Anmeldung bereits die Beibehaltung eines Vornamens bei Wechsel zu "Streichung" ab, da er "weiblich" gelesen werde.
Der erste Punkt ist unstrittig: Die Angabe der zukünftigen Vornamen und der gewählten Option bei der Anmeldung ist überflüssig und wird in keinem Gesetz gefordert. Standesämter können eine Anmeldung ohne diese Angaben eigentlich nicht ablehnen. Falls doch Angaben gemacht werden: Die sind nicht bindend. Bei Abgabe der Erklärung können andere angegeben werden.
Aber bei den zulässigen Vornamen wird es etwas dünn in der Stellungnahme.
Einiges ist nett argumentiert. Zum Beispiel wird aus der Begründung des Gesetzentwurfs das Beispiel zitiert, dass eine Person mit "divers" den bisherigen Vornamen "Anna" hatte und beim Wechsel zu "weiblich" beibehalten kann. Also kann angenommen werden, dass nach dem Willen der SBGG-Autor'innen "Anna" ein zulässiger Name für "divers" ist - folgerichtig auch "Hannes" etc.
Der Rest beruft sich leider auf Urteile, Entscheidungen und Sachstände vor dem SBGG, wo für Neugeborene keine gesetzlichen Vorgaben existieren, sondern Richter'innen- und Gewohnheitsrecht. Es gibt keine offiziellen Namenslisten und neutrale Namen sind zulässig, geschlechtskennzeichnende Zweitnamen nicht zwingend.
Im SBGG steht aber nunmal ausdrücklich die neue Anforderung drin, deshalb ist das vermutich auch nur als Ungleichbehandlung und Benachteiligung ggü Neugeborenen, Einschränkung der Selbstbestimmung und Rückschritt ggü TSG und §45b angreifbar.
Was dann wohl heisst: Verfassungsbeschwerde.
teilten dies erneut
Michaela Molthagen, stephie und Lena Schimmel haben dies geteilt.
Nova
Als Antwort auf Jaddy • • •Jaddy
Als Antwort auf Nova • •@Nova
Ja, das ist in D leider eine miese Tradition. Begonnen mit den Preussen, die genau wissen wollten, wen sie zum Militär holen konnten und wie die Abstammungsverhältnisse sind, und richtig verschlimmert von den Nazis 1938. Die Nicht-Änderbarkeit von Vornamen gilt seitdem fast unverändert.
Inzwischen können die Ämter das eigentlich genau nachvollziehen. Und sich alle Papiere neu holen zu müssen, etc. begrenzt das ganze eh.
Es gibt also wirklich keine Gründe, weshalb Menschen ihre Namen nicht ändern können sollten.
Jaddy
Als Antwort auf Nova • •@Nova
Und was ich so richtig schiete finde: Mit dem SBGG sagt der Staat eigentlich, dass der Geschlechtseintrag nur für staatliche Belange relevant ist, falls es noch Gesetze o.ä. gibt, die darauf abzielen. Für nichtstaatliche Bereiche, Privatwirtschaft, Alltag ist der Eintrag praktisch irrelevant (Begründung zu §6 SBGG).
Er steht auch nicht im Perso o.ä.
Also warum zum Geier sollen jetzt die Vornamen diese Markierung übernehmen? "Die Regelung in [§2] Absatz 3 bewirkt, dass die neuen Vornamen als zu dem Geschlechtseintrag passend erscheinen."
Es gibt keinen plausiblen Grund für diese Regelung.