Hammerhart, aber wohl Faktum des §166 StGB aka „Gotteslästerungs-Paragraphen“:
—— Zitat (weltanschauungsrecht.de/meldun…)
"Die Norm ziele nicht darauf ab, Friedlichkeit zu gewährleisten, sondern ,subjektiv empfundene Gefühlsverletzungen gewaltgeneigter Personen’ zu schützen, trägt Wisbar vor. Wenn von den betroffenen Gläubigen keine Gewalttätigkeiten zu erwarten seien, scheide eine Strafbarkeit schließlich mangels einer ,Friedensgefährdung’ aus. Der Umstand, dass in Deutschland eine Vorschrift existiere, ,die im Ergebnis Gewaltanwendung durch Islamisten legitim erscheinen lässt’, sei ,unerträglich’, beklagt Hamed in der verlesenen Erklärung."
—— Ende
—— Zitat (hpd.de/artikel/gotteslaesterun…)
Hintergrund ist, dass Paragraf 166 Strafgesetzbuch nur dann verwirklicht ist, wenn durch die angebliche Verletzung des weltanschaulichen Bekenntnisses der öffentliche Friede gefährdet ist. Und das wiederum ist nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass sich Menschen, die sich verletzt fühlen, gewalttätig gegen den von ihnen als Provokation empfundenen Protest der Gegenseite wenden. Letztlich wird so im Ergebnis eine Täter-Opfer-Umkehr kodifiziert.
—— Ende hpd.de/artikel/gotteslaesterun…
fink hat dies geteilt.
SunDancer
Als Antwort auf Jaddy • • •