Oberlandesgericht Schleswig-Holstein lässt Eintragung des (trans männlichen) Ehepartners als Vater zu.
"Nach der gesetzlichen Regelung in § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Die Entscheidung zur Änderung des Geschlechtes und des Vornamens seien hier bereits wirksam gewesen, so dass der Antragsteller als Mann anzusehen sei."
Spezialfall; leider wohl nicht auf andere Konstellationen anwendbar.
rechtundpolitik.com/justiz/olg…
Weitere Quellen: dejure.org und Urteil im Original.
Leela Torres :nona: hat dies geteilt.