"Keine Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen"
hpd.de/artikel/keine-befreiung…
Der Artikel zitiert aus der Begründung des BVerwG in einem ähnlichen Fall 2013:
----- Beginn
Kann die Schule daher nicht prinzipiell davon entbunden sein, auf religiöse Verhaltensgebote Rücksicht zu nehmen, so würde andererseits das Grundrecht auf Glaubensfreiheit ... gegenüber dem staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen ... überspannt werden, wenn nicht auch dieser Pflicht zur Rücksichtnahme wiederum Grenzen gesetzt wären.
Eine kategorische Beachtlichkeit sämtlicher vorgebrachter religiöser Verhaltensgebote liefe ... auf einen prinzipiellen Vorrang jedweder individuellen Glaubensposition vor dem staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen hinaus, das insoweit dann seinerseits leerlaufen müsste.
Die Schule hätte sich dann mit Unterrichtsgestaltungen zu begnügen, die von sämtlichen Glaubensstandpunkten aus akzeptabel erscheinen; sie wäre letztlich vom Konsens aller individuell Beteiligten abhängig. Dass dies in einer religiös pluralen Gesellschaft weder praktisch möglich noch, mit Blick auf die Integrationsfunktion der Schule, verfassungsrechtlich intendiert sein kann, liegt auf der Hand.
----- Ende
und ruft quasi Poppers Toleranzparadox auf:
----- Beginn
Der Grundsatz praktischer Konkordanz fordert nicht nur einen wechselseitig schonenden Ausgleich der hier in Rede stehenden Verfassungspositionen auf abstrakt-genereller Ebene.
Aus ihm ergibt sich zudem die Vorgabe, bei Auftreten eines konkreten Konflikts zwischen beiden Verfassungspositionen zunächst auszuloten, ob unter Rückgriff auf gegebenenfalls naheliegende organisatorische oder prozedurale Gestaltungsoptionen eine nach allen Seiten hin annehmbare, kompromisshafte Konfliktentschärfung im Bereich des Möglichen liegt, die beiden Positionen auch in Bezug auf den Einzelfall Wirksamkeit verschafft und eine regelrechte Vorrangentscheidung so verzichtbar erscheinen lässt.
Wer sich als Beteiligter einer solchen Konfliktentschärfung verweigert und annehmbare Ausweichmöglichkeiten ausschlägt, muss notfalls als Konsequenz hinnehmen, dass er sich nicht länger gegenüber dem anderen Beteiligten auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen darf.
Ist allerdings ein schonender Ausgleich der widerstreitenden Rechtspositionen im Einzelfall unmöglich, so wird es unausweichlich, unter Einbezug der maßgeblichen Umstände eine Vorrangentscheidung zu treffen, d.h. danach zu fragen, ob die von einem Einzelnen aus religiösen Gründen begehrte Befreiung von der Unterrichtsteilnahme tatsächlich für seinen Grundrechtsschutz unerlässlich ist und das staatliche Bestimmungsrecht demzufolge ausnahmsweise zurückzutreten hat.
----- Ende
Sehr gut übertragbar; wo ich doch gerade tief in einer Diskussion über die Fairness von allgemeinen Feiertagsverboten stecke 😂