Es liegt nun endlich das #Kleingarten #Solar Urteil des Landgericht Dessau-Roßlau AZ 2 O 459/24 vor.

Konstellation war ein Kleingartenverein mit einem Stromzähler gegenüber dem Stromnetz, sowie Unterzählern. Der Vereinsvorstand hatte wegen Optik, Brandlast, Blendwirkung, Gefahr bei Stürmen, Gefahr des Rückwärtslaufenden Zählers und weil es sich um einen “genehmigungsbedürftigen Anbau" handle auf Abbau geklagt.

Das LG stellt nun fest: es handelt sich um #Steckersolargerät'e im Sinne des § 3 Nr. 43 EEG und diese dienten ausschließlich zur umweltfreundlichen Erzeugung des selbstgenutzten Arbeitsstromes - kein Anbau im Sinne der Satzung oder LBO Sachsen-Anhalt. Vereinsorgane dürfen nicht Willkürlich handeln.